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Gemäss § 38 des Schulgesetzes hat jedes Kind auf Ersuchen der Eltern Anrecht auf einen halben Tag Urlaub pro Quartal. Die vier Halbtage können innerhalb eines Schuljahres ganz oder teilweise zusammengefasst bezogen werden. Die entsprechende schriftliche, von den Eltern unterschriebene Mitteilung, muss spätestens zwei Tage im Voraus im Besitz der Klassenlehrperson sein.

Für längere Absenzen ist der Schulleitung in der Regel drei Monate im Voraus ein begründetes Gesuch einzureichen. Für jedes Kind kann höchstens drei Mal ein Gesuch eingereicht werden, einmal für die Zeitspanne Kindergarten bis Ende 2. Klasse, einmal für die Zeitspanne 3. Klasse bis Ende 6. Klasse und einmal in der Oberstufe. Im gewährten Urlaub ist jeweils auch der § 38 enthalten, d.h. dieser verfällt für das ganze Schuljahr.

Unentschuldigten Absenzen wird selbstverständlich nachgegangen.

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